Voraussetzungen
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Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden.
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Der Bewirtschafter kann einen Antrag beim Landesfischereiverband auf Laichfischfang stellen, um die Fischzucht mit Laich zu beliefern.
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Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei Ausübung der Bewilligung mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
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Die Erbrütung des auf Grund einer solchen Bewilligung gewonnenen Laichs darf nur in bewilligten Fischteichen, Aquakulturen oder Fischzuchtanlagen erfolgen.