Ziel dieser Leitlinien ist die Verwaltungsvereinfachung und eine Vereinheitlichung des Vollzuges im gesamten Bundesgebiet. Fischteiche unterliegen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Neben der wasserrechtlichen Bewilligung können auch Bewilligungen nach anderen Rechtsmaterien, insbesondere den Naturschutzgesetzen, Bauordnungen und Fischereigesetzen der Länder, dem Forstgesetz, dem Tierseuchengesetz für die Errichtung (und den Betrieb) einer Aquakulturanlage erforderlich sein.
Für intensive Fischzuchtbetriebe (ab einer Produktion von 150 t/a in Schutzgebieten/ sonst ab 300 t/a) ist eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz erforderlich. Grundsätzlich kann zwischen Durchflussanlagen und Teichanlagen (z.B. Karpfenteichwirtschaften) unterschieden werden. Kreislaufanlagen und Netzgehegeanlagen werden in diesen Leitlinien aufgrund der besonderen Anforderungen nicht behandelt.
Dieser mit Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.04.2012, Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0011-I/4/2012, den Wasserrechtsbehörden zur Kenntnis gebrachte Leitfaden soll eine Leitlinie für den Bau und Betrieb sowie für das Bewilligungsverfahren von Aquakulturanlagen darstellen und Planer bzw. Antragsteller bei der Ausgestaltung ihrer Projekte von Aquakulturanlagen, aber auch die zuständigen Behörden unterstützen. Die Leitlinie können Sie hier herunterladen ...
Quelle:https://www.bmnt.gv.at/wasser
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