Richtige Etikettierung von Fischprodukten
In der Verordnung ‚Kontrolle der Vermarktung‘ sind auch für Salzburger Vermarkter von Fischereiprodukten wichtige und verpflichtende Regelungen enthalten – im Besonderen jene der Rückverfolgbarkeit und somit die der richtigen Auszeichnung der Verbraucherinformationen (gemäß Artikel 58 der KVO).
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (KVO) und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) 404/2011 (DVO) regeln im Großen und Ganzen die gemeinschaftlichen Vorschriften zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung aller Gebote und Maßnahmen, die zur Einhaltung der gemeinsamen Fischereipolitik gefordert sind. Im hauptsächlichen Sinne sollen diese der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen dienlich sein. Viele der dort geregelten Angelegenheiten betreffen die Meeresfischerei, doch speziell im Titel V der Verordnung ‚Kontrolle der Vermarktung‘ sind auch für Salzburger Vermarkter von Fischereiprodukten wichtige und verpflichtende Regelungen enthalten – im Besonderen jene der Rückverfolgbarkeit und somit die der richtigen Auszeichnung der Verbraucherinformationen (gemäß Artikel 58 der KVO).
Im Artikel 66 der DVO wird bestimmt, auf welche Produkte sich die Regelungen beziehen (nach VO (EG) Nr. 104/2000).
Das sind:
Nach Kapitel 03 der Kombinierten Nomenklatur (TARIC)
Fische: lebend;
Fische, Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert): frisch oder gekühlt, gefroren;
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart;
Mehl, Pulver und Pellets von Fischen - genießbar.
Krebstiere, Weichtiere auch ohne Panzer/Schale bzw. wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere:
lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren - genießbar.
Nach Tarifpost 1604
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
Nach Tarifpost 1605
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
Im Artikel 67 Abs. 11 der DVO wird festgelegt, dass für in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vorgeschriebene Kennzeichnung bzw. die verlangten Informationen folgende Angaben (nach Artikel 58 KVO Abs. 5 lit. g-h) auf dem Etikett enthalten müssen um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten:
Verbraucherinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001:
Handelsbezeichnung,
wissenschaftlicher Name,
einschlägiges geographisches Gebiet und
Produktionsmethode;
und Angaben dazu,
ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden.
Produkte, die in die Tarifpost 1604 bzw. 1605 fallen, sind davon ausgenommen.
Die geforderten Informationen im Detail
Handelsbezeichnung
Im Anhang der VO über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur (BGBl. II Nr. 221/2008) gibt es ein Verzeichnis in dem die zugelassenen deutschen Handelsbezeichnungen ersichtlich sind. Es dürfen nur Handelsbezeichnungen verwendet werden, die dort aufscheinen. Würde man zum Beispiel gerne eine ‚Alpen-Bachforelle‘ oder eine ‚Ur-Bachforelle‘ vermarkten wollen, darf auf dem Etikett als einzige Handelsbezeichnung ‚Bachforelle‘ stehen, da der Ausdruck ‚Alpen-Bachforelle‘ bzw. ‚Ur-Bachforelle‘ nicht im Verzeichnis aufscheint.
Sollte dennoch der Wunsch vorhanden sein die ‚Alpen-Bachforelle‘ als Handelsbezeichnung verwenden zu wollen, so kann diese unter einer vorläufigen Handelbezeichnung von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Innerhalb von fünf Monaten ist dann eine endgültige Handelbezeichnung der fraglichen Art festzulegen. Ob es dem Antragsteller möglich ist, der Behörde eine Art Unterscheidung zwischen ‚Alpen-Bachforelle‘ und einer normalen ‚Bachforelle‘ glaubhaft bzw. verständlich zu machen, darf an dieser Stelle stark in Zweifel gezogen werden. Auch Markennamen bzw. geschützte Bezeichnungen sind als Handelsname nicht zugelassen.
Wissenschaftlicher Name
Jener ist ebenfalls dem Verzeichnis der zugelassenen deutschen Handelsbezeichnungen zu entnehmen, da dieser neben der deutschen Handelsbezeichnung zu finden ist. Hier wäre erwähnenswert, dass auf Einzelhandelsstufe es als ausreichend angesehen wird, dass den Verbrauchern der wissenschaftliche Name auf im Geschäft vorhandenen Plakaten, Postern oder Aufstellern bekannt gegeben werden. In diesem Fall müsste der wissenschaftliche Name dann nicht zwingend auf dem Etikett aufscheinen.
Einschlägiges geographisches Gebiet
Bei Erzeugnissen aus Binnenfischerei der Name des Mitgliedstaates (z. B. Österreich) oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat bzw. bei Erzeugnissen aus Aquakultur das Land, in dem das Erzeugnis seine letzte Entwicklungsphase durchlaufen hat und das Ursprungsgewässer zu benennen.
Hierbei sollte man jedoch beachten, dass die Bezeichnung des Fanggebietes nicht den Handelsnamen ungültig machen darf. Die Formulierung ‚Reinanke aus Binnenfischerei aus dem Fuschlsee‘ wäre korrekt, die Formulierung ‚Fuschlsee Reinanke aus Binnenfischerei‘ wäre falsch, weil somit darunter eine Handelsbezeichnung verstanden werden könnte, die es ja nicht gibt.
Bei Erzeugnissen aus Aquakultur der Name des Mitgliedstaates (z. B. Österreich) oder das Drittland, in dem „das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt hat oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden hat“,zu benennen.
Produktionsmethode
Die hier erforderlichen Angaben sind davon abhängig, ob es sich um Meeresfischerei (‚gefangen‘), Binnenfischerei (‚aus Binnenfischerei‘), Aquakultur (‚aus Aquakultur‘) oder Zucht (‚gezüchtet‘) handelt - bei letzteren beiden (Aquakultur und Zucht) ist die Formulierung "in Aquakultur gewonnen" ebenfalls verwendbar. Wie man sieht, darf man bei einer Reinanke aus dem Wolfgangsee als Produktionsmethode nicht ‚gefangen‘ angeben, da dies nur der Meeresfischerei vorbehalten ist – richtig wäre hier ‚aus Binnenfischerei‘).
Es sollten nur diese Angaben zur Produktionsmethode verwendet werden, d. h. ‚aus Seenfischerei‘, ‚per Angelfischerei‘, ‚gefangen in Binnenfischerei‘ oder ähnliche Formulierungen sind nicht zulässig. Bei der Formulierung darf keine Irreführung hervorgerufen werden, z.B. mag es noch zulässig sein statt "gefangen" die Bezeichnung "aus Meeresfischerei" zu verwenden.
Gefroren bzw. aufgetaut
War ein Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis zuvor gefroren, muss sich das Wort „aufgetaut“ auf dem Etikett oder dem entsprechenden Zeichen befinden. Fehlt diese Formulierung auf Einzelhandelsebene, wird davon ausgegangen, dass die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse nicht zuvor gefroren und später aufgetaut wurden.
Abweichend davon muss bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden, das Wort ‚aufgetaut‘ nicht angegeben werden – dasselbe gilt aber auch für Produkte die aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden (nach VO (EG) 835/2004 Anhang III Abschnitt VIII).
Ausnahmen
Im Falle, dass ein Aquakulturerzeuger bzw. Fischer ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt, brauchen keine Angaben gemacht zu werden.
Obige Erläuterungen mögen für beinahe alle Aquakulturbetriebe in Salzburg ausreichend sein, wobei in dem ein oder anderen Fall zusätzliche Aspekte betrachtet werden müssten, z. B. Aquakulturerzeugnisse die in Salzwasser gezüchtet/produziert werden.
Von der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) ist das BAES (Bundesamt für Ernährungssicherheit) als Kontrollstelle für die Vollziehung der Rechtsnormen und Gesetze zuständig.