Verpflichtung für den Bewirtschafter
Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des Fischwassers entsprechenden Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen.
Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht.
Keine Bestellung erforderlich
Für Angelteiche, Aquakulturanlagen sowie für Fischwässer, die im Rahmen eines Zuchtbetriebes betrieben werden und ausschließlich der Hälterung dienen. In Angelteichen ist vom Bewirtschafter durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Ausübung der Fischerei weidgerecht und sachgemäß erfolgt.