Der Eigentümer des Fischereirechts oder sein Rechtsnachfolger hat jede Neubegründung eines Fischereirechts oder Änderungen im Fischereirecht, die im Fischerbuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen.
Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten.
Erforderlich sind:
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ein Antrag, aus dem die Änderungen hervorgehen
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Urkunden wie Übergabsvertrag, Schenkungsvertrag, Einantwortungsurkunde oder dgl.