Wie schon in der letzten Ausgabe von Salzburgs Fischerei angekündigt, gibt es für Salzburg seit 01.01.2025 die neue Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029. Diese ersetzt die bisherige Verordnung, die bis zum 31.12.2024 gültig war. Den Verordnungstext finden Sie im RIS (Rechtsinformationsystem) unter https://www.ris.bka.gv.at bzw mithilfe des QR-Codes. Wir dürfen Ihnen die wichtigsten Eckpunkte im folgenden Beitrag vorstellen. 

Ziel dieser Verordnung ist, die durch die Wildart Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern und deren Wassertierbeständen zu vermindern. Weiters soll die frei lebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges erhalten und gewährleistet werden. 

Im Salzburger Jagdgesetz ist daher die Festlegung dieser Maßnahmengebietsverordnung unter der Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie möglich. Der Fischotter ist eine besonders geschützte Wildart und in der FFH-RL (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) im Anhang gelistet. 

Was bedeutet nun ein Maßnahmengebiet?
Maßnahmengebiete sind in § 58a des Salzburger Jagdgesetzes (LGBl. 100/1993 idgF) geregelt. Demnach kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete von Jagdgebieten oder Wildregionen zu Maßnahmengebieten erklären, und entsprechende Maßnahmen festlegen, die an die örtlichen Erfordernisse angepasst sind und zwar für die Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes. Die Ausweisung ist zeitlich befristet, längstens bis zum Ende einer Jagdperiode. Bisher gab es in Salzburg Maßnahmengebiete bezogen auf Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Rotwild, Gamswild), zum Management von Fischotter und Wolf, deren Fortführung in der neuen Jagdpacht­peri­ode nach Vor­­­­lie­gen eines je­weiligen Moni­to­ring­berichtes bzw. nach Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen ge­plant ist. 

Abb. 1: Die färbig hervorgehobenen Wildregionen zählen zum Maßnahmengebiet. Hellgrün: betrifft die Fließgewässer in der jeweiligen WR | Dunkelgrün: betrifft bestimmte stehende Gewässer und Fischzuchten. (c): Salzburger Jägerschaft / Erber)

Abb. 1: Die färbig hervorgehobenen Wildregionen zählen zum Maßnahmengebiet.
Hellgrün: betrifft die Fließgewässer in der jeweiligen WR | Dunkelgrün: betrifft bestimmte
stehende Gewässer und Fischzuchten. (c): Salzburger Jägerschaft / Erber).

Maßnahmengebiet Fischotter 2025 bis 2029 
Dieses Gebiet umfasst 32 der insgesamt vorhandenen 48 Wildregionen, wo eine Entnahme von Fischottern an den Fließgewässern zulässig ist. Der Böschungsbereich sowie auch die Fischaufstiegs- bzw. Fischwanderhilfen gehören zum Fließgewässer dazu. Ergänzend dazu ist eine Entnahme auch an bestimmten stehenden Gewässern und an bestimmten Fischzuchten erlaubt. Um welche Gewässer und Zuchten es sich handelt, ist in der Verordnung genau aufgelistet (siehe dazu § 4 Abs 2 bzw. Auflistung in Tabelle 1). Neben dem Gewässernamen und ev. Grundstücksnummer sind auch die jeweiligen Wildregionen und die betroffenen Jagdgebiete genannt. 

Kriterien 
Liegt ein Fischereirecht/Fischwasser in dem Maßnahmengebiet, so ist eine Entnahme von Fischotter durch den jeweils Jagdaus­übungsberechtigten unter bestimmten Kriterien möglich. 

  • Die jährliche Höchstentnahmezahl beträgt 30 Stück (gilt jeweils für ein Kalenderjahr). Davon dürfen in den Wild­regionen 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5 insgesamt nur maximal 2 Stück pro Kalenderjahr entnommen werden.
  • Vom 1. November bis zum 15. Februar ist im Maßnahmengebiet die Bejagung von Fischotter in allen Entwicklungsformen (also unabhängig von deren Gewicht und Geschlecht) mit Langwaffen erlaubt. 
  • Vom 16. Februar bis zum 31. Oktober besteht eine Gewichtsbeschränkung. Dafür ist ein vorheriger Fang mit einer Lebendfangfalle erforderlich, wobei diese Fangvorrichtungen die Tiere nicht verletzen dürfen. Hat der Fischotter ein Gewicht von 4 bis 8 kg, dann darf er nicht getötet werden und ist am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Hat der Fischotter ein anderes Gewicht UND handelt es sich offensichtlich um ein führendes oder laktierendes weibliches Exemplar (Fähe), so ist es ebenso am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Trifft dies nicht zu und hat der Fischotter ein Gewicht unter 4 kg oder über 8 kg, darf er getötet werden (sofern das jährliche Höchstkontingent noch nicht ausgeschöpft ist). 
  • Für die Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1, 6.3, 6.5, 7.1, 8.2, 8.3, 8.5, 8.6, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 11.1, 12.1, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7 und 12.8 ist die Bejagung/Entnahme an den Fließgewässern erlaubt. 
  • Zusätzlich ist in den Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.3, 6.5, 8.2, 8.3, 8.6, 10.2, 10.3, 10.4, 10.6, 10.7 und 12.4 der Fang und die Bejagung von Fischottern auch an den bestimmten genannten stehenden Gewässern erlaubt, wie sie in § 4 Abs 2 aufgelistet sind (siehe Auflistung in nachfolgender Tabelle 1). 

 

Es gibt drei Freizonen, wo die entnommenen Fischotter nicht zum jährlichen Höchstkontingent zählen. Diese Zonen sind ebenso genau beschrieben mit den Jagdgebieten. In den Abb. 2, 3 und 4 sind diese Freizonen am Brunnbach, an der Saalach (Pinzgau) und an der Lonka dargestellt. 

Abb. 2: Freizone Brunnbach, (c) Sbg. Jägerschaft

Abb. 2: Freizone Brunnbach, (c) Sbg. Jägerschaft

Abb. 3: Freizone Saalach, (c) Sbg. Jägerschaft

Abb. 3: Freizone Saalach, (c) Sbg. Jägerschaft

Abb. 4: Freizone Lonka plus Nebengewässer, (c) Sbg. Jägerschaft

Abb. 4: Freizone Lonka plus Nebengewässer, (c) Sbg. Jägerschaft

Wer darf dies tun? 
Bei den Maßnahmen handelt es sich um jagdliche Maßnahmen, die dem Jagdgesetz unterliegen und daher nur dem Jagdausübungsberechtigten gestattet sind. Den Fallenfang betreiben darf nur ein Jagdausübungsberechtigter, der einen entsprechenden Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert hat (lt. Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996). Die Fangvorrichtungen müssen wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden vor Ort überprüft werden. 

  1. Welche Pflichten gibt es bzw. was ist zu beachten? 
    Informationseinholung Man muss als Jagdausübungsberechtigter vorher nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt haben, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/fischotter zu beziehen. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter. 
  2. Meldung Fallenstandort 
    Was ist zu melden: jeden für Fischotter spezifischen Fallenstandort (unter Angabe der SAGIS-Koordinaten) 
    Wann muss diese Meldung erfolgen binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle 
    Wem und wie ist dies zu melden: an die Landesregierung (Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals), schriftlich, bevorzugt per E-Mail grundverkehr@salzburg.gv.at 
  3. Meldung über Fang, Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild)
    Was ist zu melden? Jeder Fang (mit Freilassung oder Tötung), jede Bejagung mit Langwaffe und jeder Totfund 
    Wann muss diese Meldung erfolgen? binnen 24 Stunden ab Tötung 
    Wem und wie ist dies zu melden? Landesregierung (Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals), mittels Formulars (auf Website des Landes Salzburg) 
    Und zusätzlich Salzburger Jägerschaft (Hege­meister) und vom Jagdinhaber (Jagdaus­übungsberechtigten) Einmeldung in das Jagd-Informations-System der Salzburger Jägerschaft – JIS (https://jis-sbg.unidata.at/) 

Was passiert mit dem getöteten Fisch­otter? 

  • unaufgeforderte Vorlage des gesamten Wildkörpers im grünen Zustand (Grünvorlage) an den Hegemeister binnen 48 Stunden
  • Fachgerechte Aufbewahrung des getöteten Fischotters samt Aufbruch für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung. Auf Aufforderung ist dieser der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Fischotter und erhält infolge der ordnungsgemäßen Meldung dazu eine Bestätigung. 

Wie kam es zur Festlegung des Maßnahmengebietes? 
Für die Festlegung des Maßnahmengebietes gab es einen intensiven Abwägungs- und Beurteilungsprozess, einerseits nach dem sog. 5-Säulen-Modell und andererseits nach bisherigen Entnahmen. Wildregionen, die in der Verordnung „Maßnahmengebiet Fischotter 2022-2024“ umfasst waren und in dem Zeitraum Dezember 2022 bis August 2024 keine Fischotter-Entnahme erfolgt ist, konnten in der aktuellen Verordnung idR nicht mehr berücksichtigt werden, sofern nicht ein wesentlicher Punkt des 5-Säulenmodells zutreffend war. Es ist uns bewusst, dass dort und da Unzufriedenheit aufkommen wird, warum bestimmte Wildregionen nicht im Maßnahmengebiet liegen. Insgesamt ist die Verordnung gesamtheitlich zu sehen, denn jeder entnommene Fischotter ist ein entnommener Fischotter. 

Das 5-Säulen-Modell berücksichtigt besondere Erfordernisse für ein Fischotter­management 
Bei dem für diese Verordnung etablierten 5-Säulen-Modell wurde der Hauptfokus auf den Schutz der Fische und deren besondere Ansprüche gelegt. 

Säule I umfasst die seitens der Behörde nach dem Wasserrechtsgesetz ausgewiesenen bzw. verordneten Laichschongebiete und Aufzuchtsgewässer. In diesen Gebieten sind in der Regel auch andere Nutzungen, die sonst erlaubt sind, eingeschränkt, wie etwa das Befahren des Flusses mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen; das Baden sowie das Betreten des benetzten Flussbettes, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm aus dem Wasserbett, das Abmähen sowie Ausreißen von im Wasserbett wurzelnden Pflanzen oder das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren. 

Säule II beinhaltet jene Fließgewässer mit seltenen und schützenswerten Wassertierarten, um den Fortbestand dieser Arten gewährleisten zu können. 

Laut Säule III ist eine Entnahme auch an bestimmten stehenden Gewässern möglich und zwar solche, die durch die bekannten Abwehrmaßnahmen und Zäunungen nicht schützbar sind und die in den letzten Jahren durch den Fischotter stark betroffen und beeinträchtigt wurden. Zusätzlich finden sich auf dieser Listung auch besonders seltene Arten, wie etwa der heimische Edelkrebs (Astacus astacus) oder der Steinkrebs (Austropotambius torrentium), die ebenfalls auf dem Speisezettel des Fischotters stehen und nur mehr in wenigen Restpopulationen in Salzburg vorkommen. 

Säule IV sind jene bestimmte Fischzuchten, die sich besonders auf die Erhaltung besonderer, gefährdeter Fischarten spezialisiert haben und so wesentlich zur Erhaltung der Biodiversität und des Genpools dieser Arten beitragen. Diese Zuchten sind in der Regel eingezäunt und geschützt, doch ist im Einzelfall immer wieder ein Eindringen des Fisch­otters möglich. Daher wurde hier die Möglichkeit von Maßnahmen geschaffen. 

Säule V umfasst jene Bereiche, wo das begleitende Fischmonitoring durchgeführt werden soll. In den Freizonen (an den Gewässern Brunnbach, Lonka und Saalach) soll der Effekt der Auswirkungen des Fischotters als Prädator auf den Fischbestand, ebenso wie den Effekt der Entnahme des Fischotters auf eine Regeneration des Fischbestandes erhoben werden. Die Fischotter-Entnahmen in den genau festgelegten Freizonen (siehe § 5 Abs 4 mit den Jagdgebieten) zählen nicht zum jährlichen Kontingent von 30 Stück.

Tabelle 1: Stehende Gewässer und Fischzuchten, die zum Maßnahmengebiet zählen. Die Gewässer sind alphabetisch sortiert. In Klammer sind die jeweilige Wildregion und die Jagdgebiete (4-stellige Ziffer) angegeben.

Tabelle 1: Stehende Gewässer und Fischzuchten, die zum Maßnahmengebiet zählen. Die Gewässer sind
alphabetisch sortiert. In Klammer sind die jeweilige Wildregion und die Jagdgebiete (4-stellige Ziffer) angegeben.

Welche Ausnahmen und Einschränkungen bestehen für die Entnahmen? 
Direkt in Europaschutzgebieten (ESG), in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist und - sofern sie im Maßnahmengebiet liegen - (wie das ESG Salzachauen) ist eine Entnahme nicht zulässig. Weiters gilt von den Grenzen derartiger ESG ein Abstand von 250 Metern, zum Nationalpark Hohe Tauern (WR 1.1) gilt ein Abstand von 600 Metern. Für die WR 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5 (Nahbereich zum ESG Salzachauen) ist die jährliche Entnahme auf maximal 2 Stück begrenzt. 
Kritik an dem Maßnahmengebiet 
Wie man sich vorstellen kann, gibt es seitens der NGOs Kritik an der vorliegenden Verordnung, weil man ein Management des Fischotters (oder generell auch anderer Prädatoren) nicht akzeptiert und sämtliche andere Einflüsse auf den Fischbestand geltend macht/zur Verantwortung zieht. Die neuen Faktoren, die dafür herangezogen werden sind die Verschmutzung der Gewässer und der Klimawandel in Form der Erwärmung der Gewässer. 
Fest steht, dass auf unsere Gewässer und Fischbestände viele verschiedene negative Einflüsse wirken und die Fischpopulationen dadurch massiv unter Druck geraten sind. Man spricht von einer sogenannten multifaktoriellen Belastung. Dies kann aber nicht dafür verwendet werden, keine Regulierung der Fischräuber durchzuführen, mit der Begründung, dass eben auch noch andere Faktoren den Fischbestand beeinflussen würden. Dies stimmt dem Grunde nach, jedoch weisen diese Stellschrauben ganz unterschiedliche Zeithorizonte auf. Aufgrund der nunmehr dramatischen Situation muss auch an der Stellschraube der „Fischräuber“ gedreht werden. In der Studie „Der Huchen stirbt aus - was tun?“ (2023), die u. a. von namhaften Wissenschaftlern der Boku Wien erstellt wurde, wird genau dies postuliert. Die Renaturierung der Gewässer und „Ökologisierung“ der Wasserkraftwerke ist notwendig, ist aber auf einer sehr langen Zeitachse angesiedelt und parallel dazu braucht es JETZT ein Fischräubermanagement. Wenn dann alle Gewässer im guten ökologischen Zustand sind und die KWs alle fischfreundlich betrieben werden, werden sich die Fischbestände wieder erholen und man wird auch das Räubermanagement reduzieren können. Aber bis dahin braucht es nun mal ein Räuber­management. 

Was hat sich im Vergleich zur bisherigen Verordnung geändert? 

  • Von der Anzahl der WR hat sich das Gebiet von bisher 25 auf 32 Wildregionen erhöht 
  • Das jährliche Höchstkontingent für eine Entnahme liegt bei 30 Stück (früher 19 Stück) 
  • Der Zeitraum für die Bejagung mit der Langwaffe wurde um 6 Wochen ausgedehnt und reicht nun von 01.11. bis zum 15.02. 
  • Die Meldung des Fallenstandortes gilt dann, wenn die Falle ausschließlich und nur für den Fischotter (und nicht für anderes Raubwild) aufgestellt wird. 
  • Neu hinzugekommen sind drei Freizonen (in bestimmten eingegrenzten Jagdgebieten am Brunnbach, an der Saalach und an der Lonka) mit einem begleitenden Fisch- und Fischottermonitoring. Die dort entnommenen Fischotter zählen nicht zum jährlichen Höchstkontingent. 

Warum besteht die Regelung mit den Gewichtsklassen? 
Bereits bei der bisherigen Verordnung gab es die Regelung mit den Gewichtsklassen. Diese stieß schon damals auf Unverständnis und teilweise auf Ärger über deren Einführung. Der Schutz des Muttertieres ist in der Jagd & Fischerei ein hohes Gut. Da Fischotter äußerlich nicht in ihrem Geschlecht unterscheidbar sind, ist diese Regelung erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich in der Zeit von 16.02. bis 31.10. bei einem Otter der Gewichtsklasse von 4 bis 8 Kilogramm um ein adultes weibliches Tier (Fähe) handelt ist relativ groß: durch den vorherigen Lebendfang und der Abwaage wird eine adulte Fähe daher geschützt und wieder freigelassen. Bei Tieren unter 4 kg Körpergewicht handelt es sich um Jungtiere, die noch nicht für Nachwuchs sorgen und auch keine Jungtiere versorgen müssen. Otter mit mehr als 8 kg sind überwiegend männliche Tiere. Diese Gewichtsregelung gibt es auch in anderen Bundesländern (zB OÖ, Steiermark). (siehe dazu https://www.bund-naturschutz.de/tiere-in-bayern/fischotter/steckbriefhttps://www.lbv.de/ratgeber/naturwissen/artenportraits/detail/fischotter/). 
LINKS
RIS : Fischotter Maßnahmenverordnung
Salzburger Jägerschaft 
Landesfischereiverband Salzburg 

Formular_Meldung_Maßnahmengebiet_Verordnung_Fischotter_0.pdf

 

Autoren: Daniela Latzer (LFV), Christoph Bachmaier, Andreas Falkensteiner (beide Land Salzburg), Josef Erber (Sbg. Jägerschaft)